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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Anerkennung der Geschäftsbedingungen
Alle Angebote erfolgen auf der Grundlage der nachstehenden Lieferbedingungen und Vereinbarungen und gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferungen für die Dauer der gesamten Geschäftsverbindung als anerkannt. Abweichende Bedingungen, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Angebot und Vertragsabschluss
Unsere Angebote erfolgen stets freibleibend und unverbindlich, soweit sie keine gegenteiligen Erklärungen enthalten. Aufträge gelten erst als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Ergänzungen, Abänderungen oder mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung.

3. Preise
Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu dem am Tage der Lieferung gültigen Preise berechnet. Tritt eine wesentliche Änderung folgender Preisfaktoren - Materialpreise, Löhne und Gehälter, usw. - ein, werden wir über die Neufestsetzung des Preises Verhandlungen mit dem Besteller führen.

4. Versand, Fracht, Gefahrenübergang
Lieferungen erfolgen nach unserer Wahl durch Bahn, Post, Spedition oder eigenen LKW. Unerhebliche Mehr - oder Minderlieferungen bis zu höchstens 10% der bestellten Menge sowie die Wahl von geeignetem Verpackungsmaterial behalten wir uns vor. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an unseren Verhandlungsbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dieser trägt auch die Versandkosten. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf ihn über.

5. Lieferzeit
Die Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn die Ware bis zum Ende der Lieferfrist das Werk verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware mitgeteilt ist.

Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Lieferverzuges - angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten.Dabei ist unerheblich, ob diese Hindernisse in unserem Werk oder bei einem unserer Unterlieferanten eingetreten sind, z.B. höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Auawirkungen von Arbeitskampfmaßnahmen... Eintretende Hindernisse haben wir dem Besteller unverzüglich mitzuteilen.

Wird die Lieferung oder Leistung der o.a. Umstände unmöglich, werden wir von unserer Lieferverpflichtung befreit. Der Abnehmer ist bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrage zurückzutreten. Weitergehende Rechte kann der Abnehmer nicht geltend machen. Treten die o.a. Umstände beim Abnehmer ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung.

6. Mängelrüge, Gewährleistung Haftung
a) Sachmängelgewährleistungsansprüche

Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, so haben wir nach unserer Wahl unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Bestellers Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Die Feststellung solcher Mängel muss uns unverzüglich - bei erkennbaren Mängeln spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Entgegennahme, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit - schriftlich mitgeteilt werden. Die Gewährleistungsfrist endet spätestens 6 Monate, nachdem die Ware unser Werk verlassen hat. Für Ersatzlieferung und Nachbesserungsarbeiten haften wir im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen.

Ein Rücktrittsrecht hat der Besteller nur, soweit wir nicht in der Lage sind, Ersatz zu leisten oder den Mangel zu beheben, bzw. eine uns vom Abnehmer gesetzte Nachfrist verstreichen zu lassen. Wir haften nicht für Fehler, die sich aus den vom Abnehmer eingereichten Unterlagen ( Zeichnungen, Muster, ... ) ergeben. Mängelrügen berechtigen nicht zur Zurückhaltung der Berechnungsbeträge. Wir sind berechtigt, die Mängelbeseitigungen zu verweigern, solange der Abnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Mängel eines Teils der Ware berechtigen den Abnehmer nicht, die gesamte Ware zu beanstanden. Warenrücksendungen dürfen nur mit unserem Einverständnis erfolgen.

b) Sonstige Schadensersatzansprüche
Ausgeschlossen sind Schadensersatzansprücheaus Unmöglichkeit der Leistung, Verzug, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder unserer leitenden Angestellten.

7. Zahlung
Zahlungen sind in EUR innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto, innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum in Netto ohne Abzug etwaiger Nebenkosten zu leisten. Bei Zielüberschreitung werden Zinsen in Höhe von 3% über dem Diskontsatz der für uns zuständigen Landeszentralbank berechnet.

Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung der Diskontierbarkeit angenommen.Diskontspesen gehen vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an zu lasten des Abnehmers und sind sofort zahlbar.

Bei Annahme von Aufträgen setzen wir die Kreditwürdigkeit unseres Abnehmers voraus. Bei Bekanntwerden von Gründen, die Anlaß zu berechtigtem Zweifel an der weiteren Einhaltung der ordnungsgemäßen Zahlung seitens des Abnehmers bieten, z.B. Vergleichsverfahren, unmittelbar bevorstehende Zahlungseinstellungen, sind wir berechtigt,  noch nicht erfolgte Lieferungen zurückzuhalten und vom Vertrage zurückzutreten. Dies entbindet den Abnehmer nicht von seinen Verpflichtungen aus den von uns bereits erfüllten Teilen des Vertrages.

Die zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen des Bestellers ist nur dann zulässig, soweit dessen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns nicht bestritten sind.

8. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbindung zwischen uns und dem Abnehmer und bis zur Einlösung der dafür gegebenen Wechsel und Schecks unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Der Abnehmer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet.

Die Forderung des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Abnehmer schon jetzt an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Der Abnehmer ist zur Einziehung dieser Forderungen solange berechtigt, als er seinen Verpflichtugnen uns gegenüber nachkommt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet,  die Drittschuldner anzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen.

Eine etwaige Be - und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Abnehmer für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Wird die gelieferte Ware verarbeitet oder mit anderen Sachen verbunden, so erlischt unser Eigentum dadurch nicht, sondern wir werden Miteigentümer der neuen Sachen im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren.

Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Waren weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Abnehmer uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Wir Verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Abnehmers insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort ist der Ort unseres Firmensitzes, Gerichtsstand bei Streitigkeiten mit Bestellern, die Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich - rechtliches Sondervermögen sind, ist das für unseren Firmensitz zuständige Gericht. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, am Firmen - oder Wohnsitz des Abnehmers zu klagen. Es gilt deutsches Recht ( BGB und HGB ). Die Geltung der Einheitlichen Kaufgesetze ist ausgeschlossen. 

( Alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden durch ein Schiedsgericht nach der Vergleichs - und Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden.)

Kontakt

Joh. Fr. Müller GmbH & Co. KG

Tel.: +49 (0) 2051 / 800 56 - 0
Fax: +49 (0) 2051 / 800 56 - 20
E-Mail: info@jofrim.de